Das Notariat in Baden-Württemberg ist geprägt durch außergewöhnliche Kontinuität und eine Sonderstellung im deutschlandweiten Vergleich. Erst 2017 wurde das Amtsnotariat nach einer Reform abgeschafft und durch das heute geltende freiberufliche Notariat ersetzt. Die Grundlagen dafür wurden allerdings schon in der frühen Neuzeit gelegt.
Die Geschichte des Notariats auf dem Gebiet des heutigen OLG-Bezirks Karlsruhe begann mit der Reichsnotarordnung Kaiser Maximilians I. von 1512, die erstmals einheitliche Regeln für das Notariat im Heiligen Römischen Reich schuf und bis heute prägende Vorschriften enthielt (z. B. zur Verlesung von Urkunden). Nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reichs 1806 wurde das Notarwesen – wie vieles andere – in die Hoheit der deutschen Einzelstaaten überführt; die bisherige Praxis, Notare durch kaiserliche Beamte zu bestellen, brach zusammen. Kritisch wird berichtet, dass das Amt im späten Alten Reich käuflich war und mangels Qualitätssicherung oft ungeeignete Personen notarielle Aufgaben übernahmen. Baden reagierte bemerkenswert schnell: Schon vier Monate nach Erlangung der Souveränität trat im November 1806 eine neue badische Notariatsverordnung in Kraft. Wegbereiter war der Geheimrat Brauer, „Vater des badischen Landrechts“. Im Gegensatz zu anderen deutschen Staaten, die das französische „Nur-Notariat“ übernahmen, behielt Baden ein eigenes System, das „Amtsnotariat“: Notare (zunächst Staatschreiber oder Amtsrevisoren genannt) waren staatliche Beamte mit einer Doppelfunktion: Sie beurkundeten Rechtsgeschäfte und übernahmen Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. im Grundbuch- und Nachlasswesen), später waren sie sogar berufsrechtlich als Richter anerkannt. Die Gebühren aus dem Amt flossen dem Staat zu, der im Gegenzug Personal und Sachmittel bereitstellte.
Trotz aller politischen und gesellschaftlichen Umbrüche (Untergang des Großherzogtums, Weltkriege, Besatzung, Gründung Baden-Württembergs) blieb das badische Amtsnotariat nahezu unverändert bis 2017 bestehen. Auch Ansätze zur Vereinheitlichung im Nationalsozialismus scheiterten dort. In der Nachkriegszeit wurde das System bewusst fortgeführt – nach Ministerpräsident Reinhold Maier „nicht weil wir das Alte, sondern weil wir das Gute erhalten wollen“ –, wenngleich auch einige Anwaltsnotare bestellt wurden.
Es bildeten sich auf dem Gebiet des heutigen Deutschlands drei Notariatssysteme heraus:
Die badische Notariatsverordnung trat im November 1806 in Kraft; nur vier Monate nach der Erlangung der vollen Souveränität. Sie wurde maßgeblich gestaltet durch den Vater des badischen Landrechts, Geheimrat Brauer.
Im Gegensatz zu anderen Teilen Deutschlands wurde in Baden nicht das französische Vorbild des Nur-Notariatssystems befürwortet. In Friedrich Brauers Worten: Die Zahl der im französischen Recht kundigen Personen war einfach zu klein. Unvorstellbar war wohl der Gedanke, das Publikum auch nur vorübergehend unerfahrenen Amtsträgern auszuliefern. Notare hießen die Kollegen übrigens erst später, ursprünglich war damals noch von Staatschreibern oder Amtsrevisoren die Rede.
Dieses badische System bewirkte, dass die Gebühreneinnahmen aus den Beurkundungen grundsätzlich dem Staat zustanden, dieser aber für die Funktionsfähigkeit des Amtes durch Personal und Sachmittel einstand. Selbst fundamentale Einschnitte – wie die Auflösung des Großherzogtums oder beide Weltkriege – haben an diesem Grundprinzip nichts geändert.
Schon diese erste Notariatsordnung legte die Basis für das bis zum Jahr 2017 fortgeltende System des Amtsnotariats. Danach hatte der Notar eine doppelte Funktion: einmal war er Notar und beurkundete und er erfüllte daneben Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Grundbuchbereich und im Nachlassbereich. Später musste er sogar die Qualifikation zum Richteramt haben und ist berufsrechtlich ein Richter.
In Baden war das Notarsystem sehr beharrungskräftig und bestand im Grunde bis zum Jahr 2017 fort, auch wenn zwischenzeitlich immer wieder Änderungen angedacht wurden. In der NS-Zeit wurde etwa eine Vereinheitlichung des Notarwesens im gesamten Deutschen Reich angestrebt; diese Reform hat wegen des Krieges indes in Baden nie das Licht der Welt gesehen. Die unmittelbare Nachkriegszeit war geprägt durch die besatzungsbedingte Neuordnung im Südwesten. Im Notariatsbereich wurden die bestehenden Notariatsformen im Wesentlichen fortgeführt. Man habe sich für das Amtsnotariat ausgesprochen – so Reinhold Maier, der erste Ministerpräsident Baden-Württembergs, „nicht weil wir das Alte, sondern weil wir das Gute erhalten wollen“. Aber es wurden auch einige Anwaltsnotare in Baden bestellt.
Die Bundesnotarordnung stammt aus den 1960er Jahren, legalisierte aber die diversen verschiedenen Notariatssysteme nebeneinander und unternahm keine Vereinheitlichungsbestrebungen. Reformbestrebungen dieses Systems gab es in den vergangenen Jahrzehnten häufig. Die Gründe hierfür waren vielfältig und insbesondere wurde als Schwachstelle identifiziert, dass die personellen und sachlichen Ressourcen des Landes für das Beurkundungsaufkommen im Land als zu gering angesehen wurden. Dies führte ab dem Jahr 2006 zunächst dazu, dass bereits etwa 20 Kollegen zu hauptberuflichen Nur-Notaren ernannt wurden, insbesondere in den größeren Städten des Bezirks.
Der Jahreswechsel 2017/2018 brachte durch die Notariatsreform in Baden-Württemberg einen überwältigenden Umbruch im bisherigen System mit sich. Wie auch im Grundbuchwesen wiesen die Notariate in Baden-Württemberg eine historisch gewachsene Struktur auf, die es sonst nirgends mehr in Deutschland und Europa gab. Und ebenso wie im Grundbuchbereich gab es auch im Notariatswesen zwischen den Landesteilen Baden und Württemberg völlig unterschiedliche Strukturen. Zum 1. Januar 2018 wurden alle bisherigen rund 300 staatlichen Notariate aufgelöst, so dass Beurkundungen nunmehr ausschließlich von freiberuflich tätigen Notarinnen und Notaren wahrgenommen werden. Die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden ab dem Stichtag wie im übrigen Bund durch die Amtsgerichte erledigt.
Das Notarwesen im historischen Hohenzollern entwickelte sich bis 1945 im Wesentlichen als Teil der württembergischen Justizverwaltung. Da Hohenzollern selbst keine eigenständige Notariatsverwaltung hatte, sind die Entwicklungen eng mit denen in Württemberg verbunden.
Im Jahr 1806 wurde im Zuge des napoleonischen Umbruchs das Heilige Römische Reich aufgelöst. Durch die Rheinbundakte wurden kurzerhand alle Gesetze und Erlasse wirkungslos. Die Kompetenzen des Reiches waren mit einem Schlag erledigt und wiederum in der Hoheit der souveränen Fürsten. Auch die Ernennung der kaiserlichen Notare durch die Hofpfalzgrafen im Alten Reich fand dadurch ihr Ende. Dies war damals eine gelungene Reform. Berichtet wird, dass in der Spätphase des alten Reichs das Amt durchaus auch käuflich erworben werden konnte, eine Qualitätssicherung nicht bestand und charakterlich ungeeignete Personen am Werk waren. Dieses führte in Baden, aber auch in allen anderen Staaten in Deutschland dazu, dass das Notarwesen neu sortiert wurde. Die neue badische Regierung beschloss im Jahr 1806 bereits binnen Wochen, das Notariat neu aufzustellen. Andere Projekte des Staatsaufbaus wurden daher offenbar kaum als wichtiger angesehen. Die badische Notariatsverordnung trat im November 1806 in Kraft; nur vier Monate nach der Erlangung der vollen Souveränität. Sie wurde maßgeblich gestaltet durch den Vater des badischen Landrechts, Geheimrat Brauer. Im Gegensatz zu anderen Teilen Deutschlands wurde in Baden nicht das französische Vorbild des Nur-Notariatssystems befürwortet. In Friedrich Brauers Worten: Die Zahl der im französischen Recht kundigen Personen war einfach zu klein. Unvorstellbar war wohl der Gedanke, das Publikum auch nur vorübergehend unerfahrenen Amtsträgern auszuliefern. Notare hießen die Kollegen übrigens erst später, ursprünglich war damals noch von Staatschreibern oder Amtsrevisoren die Rede.
Dieses badische System bewirkte, dass die Gebühreneinnahmen aus den Beurkundungen grundsätzlich dem Staat zustanden, dieser aber für die Funktionsfähigkeit des Amtes durch Personal und Sachmittel einstand. Schon diese erste Notariatsordnung legte die Basis für das bis zum Jahr 2017 fortgeltende System des Amtsnotariats. Danach hatte der Notar eine doppelte Funktion: einmal war er Notar und beurkundete und er erfüllte daneben Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Grundbuchbereich und im Nachlassbereich. Später musste er sogar die Qualifikation zum Richteramt haben und ist berufsrechtlich ein Richter. Selbst fundamentale Einschnitte – wie die Auflösung des Großherzogtums oder beide Weltkriege – haben an diesem Grundprinzip nichts geändert.
In Baden war das Notarsystem sehr beharrungskräftig und bestand im Grunde bis zum Jahr 2017 fort, auch wenn zwischenzeitlich immer wieder Änderungen angedacht wurden. In der NS-Zeit wurde etwa eine Vereinheitlichung des Notarwesens im gesamten Deutschen Reich angestrebt; diese Reform hat wegen des Krieges indes in Baden nie das Licht der Welt gesehen. Die unmittelbare Nachkriegszeit war geprägt durch die besatzungsbedingte Neuordnung im Südwesten. Im Notariatsbereich wurden die bestehenden Notariatsformen im Wesentlichen fortgeführt. Man habe sich für das Amtsnotariat ausgesprochen – so Reinhold Maier, der erste Ministerpräsident Baden-Württembergs, „nicht weil wir das Alte, sondern weil wir das Gute erhalten wollen“. Aber es wurden auch einige Anwaltsnotare in Baden bestellt.